Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen gar nicht, dass ihnen monatlich Geld zusteht – oder lassen es ungenutzt verfallen. Die Rede ist vom Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI: 131 Euro im Monat (bis zu 1.572 Euro im Jahr), mit denen Sie sich spürbar entlasten können. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wofür das Geld gedacht ist und wie Sie es optimal einsetzen.
Den Entlastungsbetrag erhält jede pflegebedürftige Person, die zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat. Es ist kein zusätzlicher Antrag nötig – der Anspruch besteht automatisch mit der Anerkennung des Pflegegrades. Auch wer „nur“ Pflegegrad 1 hat, profitiert also bereits.
Der Betrag ist zweckgebunden. Er soll pflegende Angehörige entlasten und der pflegebedürftigen Person mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Konkret können Sie damit unter anderem finanzieren:
Wichtig: Die Leistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht werden – wie der Vita Serviceagentur. Um die Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse kümmern wir uns.
Tipp: Lassen Sie nicht genutzte Beträge nicht verfallen. Restbeträge des Vorjahres können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.
Nicht genutzte Beträge werden zunächst in den Folgemonat übertragen. Über das Jahr kann so eine ordentliche Summe zusammenkommen. Wer regelmäßig eine Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung in Anspruch nimmt, nutzt den Anspruch dagegen kontinuierlich – und entlastet sich Monat für Monat.
Der Entlastungsbetrag lässt sich mit weiteren Leistungen kombinieren, etwa der stundenweisen Verhinderungspflege. So holen Sie das Maximum aus Ihren Pflegeleistungen heraus. Gerne beraten wir Sie, welche Kombination in Ihrer Situation am sinnvollsten ist.
Sie wissen nicht, ob und wie viel Ihnen zusteht? Wir helfen Ihnen weiter – persönlich und in Ihrer Region.
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