Entlastungs­leistungen der Pflegekasse

Das Leben ist nicht einfach, vor allem wenn man als pflegebedürftig gilt. Wir können Ihnen oder einer pflegebedürftigen Person in Ihrer Nähe das Leben einfacher machen – durch Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und stundenweise Verhinderungspflege. Dafür bekommen Sie sogar eine Förderung von 131 € im Monat über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung.

Haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich.

Der Betrag ist zweckgebunden, mit dem Ziel Angehörige und Pflegende zu entlasten und der zu pflegenden Person mehr Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Wenn am Ende des Monats der Betrag noch nicht aufgebraucht ist, wird er auf den nächsten Monat übertragen – Restbeträge des Vorjahres können sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Mehr Infos zu §45b SGB XI

Diese Leistungen übernehmen wir für Sie

Individuell auf Ihren Bedarf abgestimmt. Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung laufen über den Entlastungsbetrag (§45b SGB XI); die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) ist eine eigenständige, zusätzliche Leistung.

Haushaltshilfe & Hauswirtschaft

Damit der Haushalt auch bei Pflegebedarf rund läuft:

  • Reinigungsarbeiten in der Wohnung
  • Wäsche waschen, aufhängen und bügeln
  • Einkäufe und Besorgungen
  • Botengänge, z. B. Apotheke & Post
  • Zubereitung einfacher Mahlzeiten

Alltagsbegleitung & Betreuung

Für Lebensqualität, Sicherheit und soziale Teilhabe:

  • Gesellschaft leisten & Gespräche führen
  • Gemeinsame Spaziergänge & Ausflüge
  • Begleitung zu Arzt-, Behörden- & Friseurterminen
  • Beschäftigung, Spiele & Vorlesen
  • Unterstützung bei Hobbys und Tagesstruktur

Abwicklung & Beratung

Wir nehmen Ihnen die Bürokratie ab:

  • Abwicklung mit der Pflegekasse – Sie müssen sich um nichts kümmern
  • Hilfe bei Anträgen & Nachweisen
  • Beratung zur optimalen Nutzung Ihrer Ansprüche
  • Feste Ansprechperson für Sie
§39 SGB XI · Verhinderungspflege

Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen

Die Verhinderungspflege ist eine eigenständige Leistung nach §39 SGB XI – unabhängig vom Entlastungsbetrag (§45b). Sie springt ein, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, ob für einzelne Stunden, einen Arzttermin oder die nötige Erholung.

Verhinderungspflege anfragen

So funktioniert die stundenweise Verhinderungspflege

  • Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher, Pflege zu Hause durch eine private Pflegeperson (z. B. Angehörige). Eine Vorpflegezeit ist nicht nötig.
  • Das Budget: Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Er kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden – ganz nach Bedarf, also auch nur für stundenweise Verhinderungspflege.
  • Stundenweise statt tageweise: Einsätze unter 8 Stunden pro Tag gelten als stundenweise Verhinderungspflege – mit einem großen Vorteil (siehe unten).
  • Wir beraten Sie gern, wie Sie Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege optimal kombinieren.
100 %

Ihr Pflegegeld bleibt ungekürzt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege – also unter 8 Stunden am Tag – wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Anders als bei tageweiser Verhinderungspflege, bei der es anteilig gekürzt wird. So gewinnen Sie regelmäßig Zeit für sich, ohne finanzielle Einbußen.

Top geschulte Mitarbeiter*innen

Unsere Mitarbeiter*innen werden bei uns im Haus und durch Kooperationspartner zu kompetenten Alltagsbegleiter*innen ausgebildet. Dies gewährleistet einen kompetenten, einfühlsamen und zuverlässigen Service – nach den Anforderungen der Pflegekassen.

  • Sorgfältig ausgewählte, geschulte Kräfte
  • Feste Bezugspersonen statt ständig wechselnder Gesichter
  • Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI

Unser Einzugsgebiet

Wir sind für Sie da in:

  • Röttenbach (Sitz)
  • Nürnberg
  • Fürth
  • Erlangen
  • Herzogenaurach
  • Forchheim
  • Höchstadt a. d. Aisch
  • Bamberg
  • Lauf a. d. Pegnitz
  • Neustadt a. d. Aisch
  • und im gesamten Umland

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nach §45b SGB XI. Den Antrag dafür stellen Sie nicht extra – der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad.

Was kostet mich die Leistung?

Die Leistungen finanzieren Sie über Ihren Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Um die Abwicklung mit der Pflegekasse kümmern wir uns. Bei darüber hinausgehendem Bedarf besprechen wir transparente Konditionen mit Ihnen.

Was ist die stundenweise Verhinderungspflege?

Wenn Ihre private Pflegeperson verhindert ist oder eine Auszeit braucht, übernehmen wir stundenweise die Betreuung. Die Kosten trägt die Pflegekasse aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis zu 3.539 € pro Jahr, ab Pflegegrad 2). Bei Einsätzen unter 8 Stunden pro Tag bleibt Ihr Pflegegeld in voller Höhe erhalten.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nein. Nicht genutzte Beträge werden auf den Folgemonat übertragen. Restbeträge aus dem Vorjahr können Sie sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend nutzen.

Wie schnell können Sie starten?

Nach einem kurzen, kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und finden gemeinsam passende Zeiten. In der Regel können wir zeitnah mit dem ersten Einsatz beginnen.

Wir prüfen Ihren Anspruch – kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Vita-Serviceagentur e.K.
Inh. Gordian Halangk
Erlanger Straße 5
91341 Röttenbach
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